Amtliche Lotteriebestimmungen
Die NKL-Lotterien und SKL-Lotterien sowie die Joker-Spiele werden von der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) veranstaltet. Die GKL ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg und München.
Träger sind die 16 deutschen Länder (Handelsregistereintragung: Hamburg HRA 115095, München HRA 99464). Die Anstalt wird vertreten durch den Vorstand: Dr. Bettina Rothärmel (Vorsitzende), Jörg Scheidhammer. Die Erlaubnis für den Amtlichen Spielplan und die Amtlichen Lotteriebestimmungen wurde der GKL von allen zuständigen Glücksspielaufsichten erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 10.05.2022.
Diese 16 Bundesländer garantieren die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie und dass alle in den Amtlichen Spielplänen ausgewiesenen Gewinne der NKL-Lotterie in voller Anzahl und Höhe ausgespielt werden – unabhängig davon, wie viele Lose der Auflage tatsächlich verkauft worden sind.
Hierin besteht ein wesentlicher Unterschied zum Totalisatorprinzip von Lotto und Toto, wo Anzahl und Höhe der Gewinne stark schwanken können, da sie sich nach der Anzahl der Teilnehmer und der Summe der Spieleinsätze der jeweiligen Ausspielung richten.
SKL Klassenlotterie
1. Amtliche Lotteriebestimmungen der 155. SKL-Lotterie
2. Ergänzende Spielbedingungen für das Internet
§ 1 Geltungsbereich
Die Spielteilnahme an der SKL-Lotterie sowie den Jokerspielen richtet sich nach den jeweils gültigen Amtlichen Lotteriebestimmungen (ALB). Diese ALB werden für den Vertriebsweg Internet durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt bzw. modifiziert. Die ALB sowie diese ergänzenden Amtlichen Lotteriebestimmungen für das Internet sind auf den Web-Seiten der GKL und des Vermittlers einsehbar und ausdruckbar.
§2 Minderjährigen-/ Spielerschutz
Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich verboten. Der Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet, soweit behördlich angeordnet.
§3 Registrierung des Spielteilnehmers
(1) Der Spielteilnehmer muss sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem vom Vermittler festgelegten Verfahren unter Angabe der für die Spielabwicklung erforderlichen Daten auf elektronischem Wege über die Web-Seiten der Vermittler mit seinen persönlichen Daten registrieren. Änderungen dieser Daten können dem Vermittler nur auf elektronischem Wege mitgeteilt werden. Im Rahmen der Registrierung erfolgen eine persönliche Identifizierung des Spielteilnehmers und die Prüfung der Volljährigkeit gemäß § 2 der ALB. Die Registrierung ist pro Spielteilnehmer nur einmal möglich.
(2) Im Zuge der Registrierung errichtet der Vermittler für den Spielteilnehmer ein Spielerkonto. Hierzu ist der Spielteilnehmer verpflichtet, dem Vermittler eine deutsche, inländische Bankverbindung auf seinen Namen anzugeben. Die über das Spielerkonto erfolgende Zahlung des Spieleinsatzes erfolgt durch die in den ALB vorgesehenen Zahlungsvorgänge (§ 3 Abs. 2), ergänzt durch § 9 dieser ergänzenden Amtlichen Lotteriebestimmungen.
§ 4 Identifizierung des Spielteilnehmers
Im Rahmen der Registrierung wird der Spielteilnehmer persönlich identifiziert. Hierzu werden verschiedene Verfahren eingesetzt, die während der Registrierung auf den Web-Seiten näher erläutert werden.
§ 5 Authentifizierung des Spielteilnehmers
Die Anmeldung für eine Spielteilnahme erfolgt i. d. R. mit der bei der Registrierung angegebenen E-Mail-Adresse und dem vom Spielteilnehmer gewählten Passwort. Zur Authentifizierung werden gegebenenfalls weitere Verfahren eingesetzt, die während der Registrierung auf den Web-Seiten näher erläutert werden. Die GKL behält sich eine Änderung der Authentifizierungsverfahren vor.
§ 6 Festlegung/Änderung des Einsatzlimits
(1) Der Spielteilnehmer wird bei der Registrierung aufgefordert, in seinem Spielerkonto auf der Internetseite des Vermittlers sein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einsatzlimit, das 1.000,- Euro im Monat nicht überschreiten darf, festzulegen. Da sich bei der SKL-Lotterie und den Jokerspielen sämtliche Bezahlvorgänge – und somit auch alle Verlustmöglichkeiten – ausschließlich auf monatliche Zahlungsverpflichtungen beziehen, muss die Selbstlimitierung auf den Monat bezogen erfolgen.
(2) Der Spielteilnehmer hat jederzeit die Möglichkeit, seine Einzahlungs- oder Verlustlimits neu festzulegen. Will ein Spielteilnehmer sein Einsatzlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Einsatzlimits verringert werden, greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort.
§ 7 Vorläufige Spielteilnahme
(1) Die Spielteilnehmer können vorübergehend mit einem sogenannten vorläufigen Spiel bis zu einem auf den Web-Seiten bekannt gegebenen Maximalbetrag bereits vor Abschluss der Identifizierung teilnehmen, sofern der Vermittler dies anbietet.
(2) Voraussetzung für eine Gewinnauszahlung beim vorläufigen Spiel ist die erfolgreich abgeschlossene Identifizierung des Spielteilnehmers. Vor diesem Zeitpunkt besteht eine Auszahlungssperre.
§ 8 Abweichungen zu den ALB
(1) Abweichend zu § 1 Abs. 6 der Amtlichen Lotteriebestimmungen für die SKL-Lotterie ist die Spielteilnahme in Spielgemeinschaften für den Vertriebsweg Internet ausgeschlossen.
(2) Das Angebot zum Abschluss des Spielvertrages erfolgt in Textform direkt auf der Bestellseite des Vermittlers.
(3) Die Annahme zum Abschluss des Spielvertrages erfolgt abweichend zu §§ 1 Abs. 7, 3 Abs. 2 ALB durch Betätigung des Buttons „Jetzt kaufen“.
NKL Klassenlotterie
1. Amtliche Lotteriebestimmungen der 153. NKL-Lotterie
2. Ergänzende Spielbedingungen für das Internet
§ 1 Geltungsbereich
Die Spielteilnahme an der NKL-Lotterie sowie der Spielergänzung NKL Millionen-Joker und dem NKL
Extra-Joker richtet sich nach den jeweils gültigen Amtlichen Lotteriebestimmungen (ALB). Diese ALB
werden für den Vertriebsweg Internet durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt bzw.
modifiziert. Die ALB sowie diese ergänzenden ALB für das Internet sind auf den Web-Seiten der GKL
und der Lotterie-Einnahme (im Folgenden LE) einsehbar und ausdruckbar.
§ 2 Minderjährigen-/ Spielerschutz
Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich verboten. Der Ausschluss
Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung
gewährleistet, soweit behördlich angeordnet.
§ 3 Registrierung des Spielteilnehmers
(1) Der Spielteilnehmer muss sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem von der LE
festgelegten Verfahren unter Angabe der für die Spielabwicklung erforderlichen Daten auf
elektronischem Wege über die Web-Seiten der LE mit seinen persönlichen Daten registrieren.
Änderungen dieser Daten können der LE nur auf elektronischem Wege mitgeteilt werden. Im
Rahmen der Registrierung erfolgen eine persönliche Identifizierung des Spielteilnehmers und die
Prüfung der Volljährigkeit gemäß § 2 der ALB. Die Registrierung ist pro Spielteilnehmer nur einmal
möglich.
(2) Im Zuge der Registrierung errichtet die LE für den Spielteilnehmer ein Spielerkonto. Hierzu ist der
Spielteilnehmer verpflichtet, der LE eine deutsche, inländische Bankverbindung auf seinen Namen
anzugeben. Die über das Spielerkonto erfolgende Zahlung des Spieleinsatzes erfolgt durch die in den
ALB vorgesehenen Zahlungsvorgänge (§ 6), ergänzt durch § 9 Abs. 2 dieser ergänzenden ALB.
§ 4 Identifizierung des Spielteilnehmers
Im Rahmen der Registrierung wird der Spielteilnehmer persönlich identifiziert. Hierzu werden
verschiedene Verfahren eingesetzt, die während der Registrierung auf den Web-Seiten näher
erläutert werden.
§ 5 Authentifizierung des Spielteilnehmers
Die Anmeldung für eine Spielteilnahme erfolgt i. d. R. mit der bei der Registrierung angegebenen EMail-Adresse und dem vom Spielteilnehmer gewählten Passwort. Zur Authentifizierung werden
gegebenenfalls weitere Verfahren eingesetzt, die während der Registrierung auf den Web-Seiten
näher erläutert werden. Die GKL behält sich eine Änderung der Authentifizierungsverfahren vor.
§ 6 Festlegung/Änderung des Einsatzlimits
(1) Der Spielteilnehmer wird bei der Registrierung aufgefordert, in seinem Spielerkonto auf der
Internetseite der LE sein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einsatzlimit, das
1.000,- Euro im Monat nicht überschreiten darf, festzulegen. Da sich bei der NKL-Lotterie sowie der
Spielergänzung NKL Millionen-Joker und dem NKL Extra-Joker sämtliche Bezahlvorgänge – und somit
auch alle Verlustmöglichkeiten – ausschließlich auf monatliche Zahlungsverpflichtungen beziehen,
muss die Selbstlimitierung auf den Monat bezogen erfolgen.
(2) Der Spielteilnehmer hat jederzeit die Möglichkeit, seine Einzahlungs- oder Verlustlimits neu
festzulegen. Will ein Spielteilnehmer sein Einsatzlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer
Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Einsatzlimits verringert werden, greifen die neuen
Limits für neue Spieleinsätze sofort.
§ 7 Vorläufige Spielteilnahme
(1) Die Spielteilnehmer können vorübergehend mit einem sogenannten vorläufigen Spiel bis zu
einem auf den Web-Seiten bekannt gegebenen Maximalbetrag bereits vor Abschluss der
Identifizierung teilnehmen, sofern die LE dies anbietet.
(2) Voraussetzung für eine Gewinnauszahlung beim vorläufigen Spiel ist die erfolgreich
abgeschlossene Identifizierung des Spielteilnehmers. Vor diesem Zeitpunkt besteht eine
Auszahlungssperre.
§ 8 Spielgemeinschaften
Die Spielteilnahme in Spielgemeinschaften ist für den Vertriebsweg Internet ausgeschlossen.
§ 9 Abweichungen zu den ALB
(1) Das Angebot zum Abschluss des Spielvertrages erfolgt in Textform direkt auf der Bestellseite der
LE.
(2) Der Spielvertrag kommt abweichend zu § 6 der ALB durch Betätigung des Buttons
„Zahlungspflichtig bestellen“ zustande.
Glücksjahre - NKL Rentenlotterie
1. Amtliche Lotteriebestimmungen der NKL Rentenlotterie
2. Ergänzende Spielbedingungen für das Internet
Ergänzende Amtliche Lotteriebestimmungen für Glücksjahre – Die NKLRentenlotterie für das Internet
§ 1 Geltungsbereich
Die Spielteilnahme an Glücksjahre – Die NKL-Rentenlotterie richtet sich nach den jeweils
gültigen Amtlichen Lotteriebestimmungen (ALB). Diese ALB werden für den Vertriebsweg
Internet durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt bzw. modifiziert. Die ALB sowie
diese ergänzenden ALB für das Internet sind auf den Web-Seiten der GKL und der
Lotterie-Einnahme (im Folgenden LE) einsehbar und ausdruckbar.
§ 2 Minderjährigen-/ Spielerschutz
Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich verboten. Der
Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
Authentifizierung gewährleistet, soweit behördlich angeordnet.
§ 3 Registrierung des Spielteilnehmers
(1) Der Spielteilnehmer muss sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem von
der LE festgelegten Verfahren unter Angabe der für die Spielabwicklung
erforderlichen Daten auf elektronischem Wege über die Web-Seiten der LE mit seinen
persönlichen Daten registrieren. Änderungen dieser Daten können der LE nur auf
elektronischem Wege mitgeteilt werden. Im Rahmen der Registrierung erfolgen eine
persönliche Identifizierung des Spielteilnehmers und die Prüfung der Volljährigkeit
gemäß § 2 der ALB. Die Registrierung ist pro Spielteilnehmer nur einmal möglich.
(2) Im Zuge der Registrierung errichtet die LE für den Spielteilnehmer ein Spielerkonto.
Hierzu ist der Spielteilnehmer verpflichtet, der LE eine deutsche, inländische
Bankverbindung auf seinen Namen anzugeben. Die über das Spielerkonto erfolgende
Zahlung des Spieleinsatzes erfolgt durch die in den ALB vorgesehenen
Zahlungsvorgänge (§ 6), ergänzt durch § 9 Abs. 2 dieser ergänzenden ALB.2
§ 4 Identifizierung des Spielteilnehmers
Im Rahmen der Registrierung wird der Spielteilnehmer persönlich identifiziert. Hierzu
werden verschiedene Verfahren eingesetzt, die während der Registrierung auf den
Web-Seiten näher erläutert werden.
§ 5 Authentifizierung des Spielteilnehmers
Die Anmeldung für eine Spielteilnahme erfolgt i. d. R. mit der bei der Registrierung
angegebenen E-Mail-Adresse und dem vom Spielteilnehmer gewählten Passwort. Zur
Authentifizierung werden gegebenenfalls weitere Verfahren eingesetzt, die während
der Registrierung auf den Web-Seiten näher erläutert werden. Die GKL behält sich
eine Änderung der Authentifizierungsverfahren vor.
§ 6 Festlegung/Änderung des Einsatzlimits
(1) Der Spielteilnehmer wird bei der Registrierung aufgefordert, in seinem Spielerkonto
auf der Internetseite der LE sein individuelles tägliches, wöchentliches oder
monatliches Einsatzlimit, das 1.000,- Euro im Monat nicht überschreiten darf,
festzulegen. Da sich bei Glücksjahre – Die NKL-Rentenlotterie sämtliche
Bezahlvorgänge – und somit auch alle Verlustmöglichkeiten – ausschließlich auf
monatliche Zahlungsverpflichtungen beziehen, muss die Selbstlimitierung auf den
Monat bezogen erfolgen.
(2) Der Spielteilnehmer hat jederzeit die Möglichkeit, seine Einzahlungs- oder
Verlustlimits neu festzulegen. Will ein Spielteilnehmer sein Einsatzlimit erhöhen, so
wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn
Einsatzlimits verringert werden, greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort.
§ 7 Vorläufige Spielteilnahme
(1) Die Spielteilnehmer können vorübergehend mit einem sogenannten vorläufigen Spiel
bis zu einem auf den Web-Seiten bekannt gegebenen Maximalbetrag bereits vor
Abschluss der Identifizierung teilnehmen, sofern die LE dies anbietet.3
(2) Voraussetzung für eine Gewinnauszahlung beim vorläufigen Spiel ist die erfolgreich
abgeschlossene Identifizierung des Spielteilnehmers. Vor diesem Zeitpunkt besteht
eine Auszahlungssperre.
§ 8 Spielgemeinschaften
Die Spielteilnahme in Spielgemeinschaften ist für den Vertriebsweg Internet
ausgeschlossen.
§ 9 Abweichungen zu den ALB
(1) Das Angebot zum Abschluss des Spielvertrages erfolgt in Textform direkt auf der
Bestellseite der LE.
(2) Der Spielvertrag kommt abweichend zu § 6 der ALB durch Betätigung des Buttons
„Zahlungspflichtig bestellen“ zustande.